Mitgliedschaft - Beitrittsgesuch

Info: Anfrage wird an Verwaltung Mitglieder + Lizenzen verschickt

Die Korrespondenz erfolgt elektronisch und über eine gültige E-Mail-Adresse.

Einschränkungen für ausländische Staatsangehörige

Angehörige dieser Staaten müssen als Interessenten vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Ausnahmebewilligung (AB nach Artikel 7 Absatz 2 WG) einholen und für das Beitrittgsgesuch entsprechend vorweisen und nachreichen können.

Für die Bewilligung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder zur aktiven Teilnahme an schiesssportlichen Aktivitäten in einem Schützenverein ist gemäss den geltenden gesetzlichen Vorgaben eine gültige Aufenthaltsbewilligung B oder C erforderlich. Personen mit Schutzstatus S können frühestens nach fünf Jahren eine solche Aufenthaltsbewilligung beantragen (Art. 9c WV).

Einschränkungen für Angehörige bestimmter Staaten

Schiessen mit Feuerwaffen sind für Angehörige folgender Staaten verboten - siehe Artikel 12 WV
  • Serbien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Kosovo
  • Nordmazedonien
  • Türkei
  • Sri Lanka
  • Algerien
  • Albanien

 

Ich möchte auch Luftpistole schiessen
Ich möchte auch IPSC schiessen
Ich akzeptiere die Vereinsstatuten

Letzte Änderung: 06.09.2025, SR